Achtung Steuerfalle: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass – anders als bei Wohnungen - bei Vermietung von Gewerbeobjekten die Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall konkret festzustellen ist. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert.
Ein Kläger hatte ein Gewerbeobjekt von 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren aber eher gering. Das Finanzgericht erkannte die Kosten mangels hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht nicht an.
Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen. Dies gilt aber nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Hier hat das FG im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die sogenannte objektive Beweislast. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige – will er seine Vermietungsabsicht belegen – darauf hinwirken. Und zwar unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten.
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Lissy
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